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Arbeits­schutz­maß­nah­men

Son­der­news­let­ter HBW.Corona 320/22 25. März 2022

Wie bereits bekannt, läuft die Coro­na­VO BW mit dem 2.4.22 aus. Die Lan­des­re­gie­rung hat mitt­ler­wei­le dem Land­tag vor­ge­schla­gen, die­se über den 2.4. nicht zu ver­län­gern, also aus BW kei­nen Hot Spot zu machen. Dies hat der Land­tag am 23.3. in sei­ner Sit­zung auch mehr­heit­lich so bestä­tigt. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass das einst­wei­len so bleibt, wer­den aber selbst­ver­ständ­lich sofort berich­ten, soll­te es ande­re Ent­schei­dun­gen geben.

Arbeits­schutz:

Für Arbeits­ver­hält­nis­se gel­ten die Regeln aus der eben­falls neu ver­ab­schie­de­ten SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­VO. Die in § 28 b IfSG gere­gel­ten Maß­nah­men wie 3G am Arbeits­platz und Home­of­fice-Pflicht lie­fen zum 19.03.2022 aus. Um Aus­brü­chen in den Betrie­ben vor­zu­beu­gen, müs­sen aber über­gangs­wei­se bis ein­schließ­lich 25. Mai 2022 noch Basis­schutz­maß­nah­men zum Infek­ti­ons­schutz bei der Arbeit getrof­fen wer­den. Des­halb sol­len Arbeit­ge­ber bis auf Wei­te­res auf der Grund­la­ge der geän­der­ten Arbeits­schutz­ver­ord­nung in Zukunft Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen durch­füh­ren und in einem betrieb­li­chen Hygie­ne­kon­zept hin­ter­le­gen. Das heißt, es sind in Abhän­gig­keit vom regio­na­len Infek­ti­ons­ge­sche­hen und der tätig­keits­spe­zi­fi­schen Infek­ti­ons­ge­fahr Schutz­maß­nah­men für die Mit­ar­bei­ter fest­zu­le­gen. Dies umfasst unter ande­rem die Fra­gen, ab wann am Arbeits­platz Abstands­re­geln zu beach­ten oder ob z. B. das Tra­gen eines Mund-Nasen-Schut­zes ein­zu­hal­ten ist.

Das betrieb­li­che Hygie­ne­kon­zept ist den Beschäf­tig­ten in geeig­ne­ter Wei­se in der Arbeits­stät­te zugäng­lich zu machen. Die SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ord­nung, wel­che dann nach Aus­lau­fen der Über­gangs­re­ge­lun­gen allei­ni­ge Richt­schnur auch des betrieb­li­chen Infek­ti­ons­schut­zes sein wird, ent­hält fol­gen­de Regelungen:

  • Die Pflicht, die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zum betrieb­li­chen Infek­ti­ons­schutz durch eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fest­zu­le­gen und in einem betrieb­li­chen Hygie­ne­kon­zept zusam­men­ge­fasst darzustellen.

Ins­be­son­de­re sind fol­gen­de Basis­schutz­maß­nah­men, die sich im Ver­lauf der Pan­de­mie bewährt haben, zu berücksichtigen:

  • Tech­ni­sche oder orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zur Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands von 1,50 m zwi­schen Personen.
  • Ver­mei­dung oder Ver­min­de­rung betrieb­li­cher Per­so­nen­kon­tak­te durch geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­schen Maßnahmen.
  • Beach­tung der Hygie­ne­re­geln und Umset­zung von Hygienemaßnahmen
  • Maß­nah­men zum infek­ti­ons­schutz­ge­rech­ten Lüf­ten von Innen­räu­men, die von meh­re­ren Per­so­nen genutzt werden.
  • Mas­ken­pflicht als per­sön­li­che Schutz­maß­nah­me ist über­all dort erfor­der­lich, wo die vor­ge­nann­ten tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men nicht umsetz­bar oder nicht aus­rei­chend sind.
  • Regel­mä­ßi­ge Test­an­ge­bo­te für alle Beschäf­tig­ten, die nicht aus­schließ­lich in ihrer Woh­nung arbei­ten, um Infek­ti­ons­ein­trä­ge in den Betrieb zu verhindern.
  • Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist als Fra­ge des betrieb­li­chen Gesund­heits­schut­zes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
  • Eine Ver­pflich­tung besteht für Arbeit­ge­ber aber, wenn es um die Imp­fun­gen gegen COVID-19geht. Dazu müs­sen Arbeit­ge­ber ihren Beschäf­tig­ten wei­ter­hin ermög­li­chen, sich wäh­rend der Arbeits­zeit gegen COVID-19 imp­fen zu lassen.
  • Nicht mehr vor­ge­se­hen ist die Ver­pflich­tung zur Erfas­sung des G‑Status durch den Arbeit­ge­ber, sodass eine wei­te­re Zugangs­kon­trol­le sowie Doku­men­ta­ti­ons­pflicht des G‑Status ent­fal­len. Daher sind die zu die­sem Zweck erho­be­nen Daten aus daten­schutz­recht­li­cher Sicht zu löschen.
  • Die Erhe­bungs- und Spei­cher­pflicht des Impf­sta­tus der Beschäf­tig­ten gilt dem­nach aktu­ell nur für den Pfle­ge- und Gesund­heits­be­reich, für den seit dem 15.3.22 die Impf­pflicht besteht. Die Ände­run­gen tra­ten am 20. März 2022 in Kraft und gel­ten bis ein­schließ­lich 25. Mai 2022, auch wenn die Coro­na­VO BW nur bis zum 2.4. Gül­tig­keit besitzt.
  • Der Infek­ti­ons­schutz muss auch in Pau­sen­zei­ten und in Pau­sen­be­rei­chen gewähr­leis­tet sein.

Hygie­ne­kon­zept:

Bis zum 2.4. ver­wen­den Sie bit­te Ihr bestehen­des Hygienekonzept.

Die­se Basis­schutz­maß­nah­men wer­den aber nicht mehr in der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ord­nung unmit­tel­bar vor­ge­schrie­ben, son­dern wer­den bei­spiel­haft als mög­li­che Schutz­maß­nah­men beschrie­ben. Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um hat nun­mehr eine FAQ-Sei­te zu den häu­figs­ten Fra­gen frei­ge­schal­tet. Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen und Check­lis­ten fin­den Sie u.a. bei den Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten. Eine Über­sicht zu den Rege­lun­gen in ande­ren Bun­des­län­dern lie­fert eine Auf­stel­lung der BDA.