layout layout layout layout layout layout
layout
    layout
Suchen    Service/Kontakt    Impressum    
layout
WIFO aktuell
WIFO von A bis Z
Veranstaltungen 2012
Wirtschaftsforum
WIFO Jahresprogramm
Jazztime in town
Einkaufsnächte
WirtschaftsForum
Ravensburger Gespräch
Mitgliederversammlung
WIFO aktiv
WIFO bezieht Stellung
WIFO Medien
WIFO unterstützt
WIFO Mitgliedschaft
WIFO trifft sich
Mitglieder informieren
Verbände informieren
WIFO Standortoskar
WIFO Sponsoren
WIFO Chronik
Organisationsstruktur
Wirtschaftsstandort
Handel und Gastronomie
HandwerkProRavensburg
Dienstleister
Ravensburg macht Sinn
Initiative Ravensburg
Gesundheitsstandort
WIFO Mitglieder
WIFO intern

 SIE BEFINDEN SICH HIER: > WIFO > Wirtschaftsforum  > WIFO Jahresprogramm > Mitgliederversammlung

WIFO Jahreshauptversammlung

Am Mittwoch, 11. Juli 2012 um 19 Uhr


Der Veranstaltungsort wird in den nächsten Wochen festgelegt.

Auszug aus der Satzung des Wirtschaftsforums Pro Ravensburg

§ 8   Mitgliederversammlung 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 
 a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
 b) Entlastung des Vorstands
 c) Verabschiedung der Beitragsordnung, insbesondere Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
 d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
 e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
 f) Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte und über sonstige Anträge.

§ 9    Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs oder der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.  Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


layout
Eine Seite zurück   nach oben    
layout