Gesetzliche Grundlagen
Betriebliche Gesundheitsförderung befasst sich mit dem Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen, mit denen die Gesundheit der Mitarbeiter erhalten und gefördert sowie Erkrankungen vorgebeugt werden können. Ziel ist die Steigerung der Leistungs- und Arbeitskraft der Mitabeiter, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Motivationssteigerung und die damit einhergehende Kostenersparnis.
Um noch mehr Arbeitgeber zu ermuntern, betriebliche Gesundheitsförderung durchzuführen, hat der Gesetzgeber als zusätzlichen Anreiz beschlossen, dass "Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 € pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§3 Nr. 34 EStG; § 52 Abs. 4c EStG)" sind.
Welche Maßnahmen sind steuer- und sozialversicherungsfrei?
Maßnahmen sind in dem angegebenen Rahmen steuerbefreit, wenn sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 a Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) genügen und es sich um ein generelles Angebot an alle Beschäftigten des Betriebes handelt. Steuerbegünstigte Maßnahmen sind zum Beispiel:
• Bewegungsprogramme (Rückengymnastik, Nordic Walking etc.)
• Kurse zur gesunden Ernährung
• Suchtprävention
• Stressbewältigung
Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Arbeitgeber Zuschüsse an die Mitarbeiter für extern durchgeführte Maßnahmen aufwendet. Denn häufig können kleine und mittlere Betriebe nicht in dem Maß wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen und sind auf externe Angebote für ihre Beschäftigten angewiesen.
Beiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
